Servicevereinbarung
Der Finanz- und Versicherungsmakler hat mit einer Servicevereinbarung die Möglichkeit, in individueller Abrede eine Vereinbarung mit dem Mandanten über seine erweiterten Serviceleistungen zu treffen. Selbstverständlich sind die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Aufgaben, sowie die gesetzlichen Pflichten des Finanz- und Versicherungsmaklers nicht Gegenstand dieses Servicevertrags. Die Hauptleistungen aus dem Maklervertrag werden entweder gewohnheitsmäßig durch den Versicherer vergütet oder aufgrund einer gesonderten Honorarvereinbarung abgerechnet. So gehören beispielsweise zu den typischen Aufgaben des Maklervertrages die Beratung des Mandanten bezüglich seiner offengelegten Wünsche und Bedürfnisse, die Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes, die Verwaltung der vermittelten Versicherungsverträge und auch die Überprüfung und Anpassung des Versicherungsschutzes nach erfolgter Mitteilung einer Risikoänderung oder nach expliziter Beauftragung durch den Mandanten. Auch die Schadenassistenz, also die Weiterleitung der Schadenanzeige, ist bereits Gegenstand und Hauptleistungsverpflichtung aus dem normalen Maklervertrag. Darüber hinausgehende Serviceleistungen, Mehrwerte und aktive Unterstützung in allen finanz- und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten, werden durch diese Servicevereinbarung zusätzlich vertraglich vereinbart.
Inhalt dieses Service-Vertrages sind solche Leistungen, die der Makler für den Mandanten übernimmt, ohne dass diese zu den gesetzlichen Aufgaben des Maklers gehören, welche sich aus den gesetzlichen Regelungen des VVG ergeben, sowie die separate Vergütung des Maklers für diese ergänzenden Serviceleistungen.
Service bei der Anylyse und Betreuung, dazu gehören zum Beispiel:
Vergütung
Der Makler wird vom Mandanten für die aufgeführten Leistungen pauschal vergütet. Die Vergütungshöhe und der Leistungsumfang ist von den Parteien individuell verhandelt worden. Hierbei wird eine Gesamtsumme für alle Leistungen zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer veranschlagt. Dass der Makler benannte Tätigkeiten kostenfrei übernimmt, steht der Vergütungsabrede im Übrigen nicht entgegen. Ferner ist es für die Vergütung nicht von Belang, ob der Mandant die vereinbarten Leistungen wahrnimmt oder abruft. Die Parteien können nach Wunsch eine Aufstellung verfassen, aus welcher die Zusammensetzung der jeweils pauschalierten Vergütungshöhe hervorgeht.